Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Reiseverträge von Busunternehmen
1. Abschluss des Reisevertrages
a) Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen
des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) abgeschlossen
werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen
schriftlich erfasst werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich
danach wird dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung
ausgehändigt. Dazu ist der Reiseveranstalter nicht verpflichtet,
wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage
vor Reisebeginn handelt.
b) An die Reiseanmeldung ist der Reisende zwei Wochen gebunden. Innerhalb
dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige
Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch
die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum
Vertragsschluss.
c) Telefonisch nimmt der Reiseveranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich
hinzuweisen ist, eine verbindliche Reservierung vor, auf die hin der Reisevertrag
durch die schriftliche Reisebestätigung des Reiseveranstalters geschlossen
wird. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede
bleiben hiervon unberührt. Für Buchungen mittels T-Online, Internet
etc. gilt das unter Ziffer 1.c) Ausgeführte entsprechend.
d) Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden
ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an
den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb
dieser Frist annehmen kann.
e) Sollte es bei einer Internetbuchung zu einer Buchungsüberschneidung
bei den letzten verfügbaren Zimmern kommen, so teilen wir Ihnen das
innerhalb von 24 Stunden per E-Mail oder telefonisch mit. Wir sind bemüht
Ihnen eine entsprechende Alternative anzubieten. Sollten Sie mit dieser
Alternative, die mit evt. Mehrkosten für die nächst höhere
Hotelkategorie oder anderer Reisetermin verbunden ist nicht einverstanden
sein, so wird der Reisevertrag aufgehoben. Es besteht kein weiterer Anspruch.
f) Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den
Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten
Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei
diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung, außer bei
Körperschäden, als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag
betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung
besteht oder vereinbarte Beschaffenheiten fehlen. Der Veranstalter haftet
insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch
für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631
BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer
1. sinngemäß.
2. Zahlung
a) Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden
sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines unter Beachtung
der nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.
b) Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20% des Reisepreises zu zahlen.
c) Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen vor
Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen
(z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein) zu zahlen.
d) Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten
den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um
Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit
für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein
oder Beförderungsschein).
e) Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht
nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
3. Leistungen
a) Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend.
Der Reiseveranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus
sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen
vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben
zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich
informiert wird.
b) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog)
sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung
und der Reisebestätigung. Ziffer 3. c) ist zu beachten.
c) Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen
oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung
und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf
Ziffer 1. a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.
4. Preisänderungen
a) Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen
bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst
nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten,
der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren,
oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen
beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich
die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-,Abgaben- und Wechselkursanteil
konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
b) Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21.Tag vor dem vereinbarten
Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4. a) zulässige Preisänderung
hat der
Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund
zu erklären.
c) Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5 % des Gesamtreisepreises
kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme
an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter
in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
d) Die Rechte nach Ziffer 4.c) hat der Reisende unverzüglich nach
der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend
zu machen.
5. Leistungsänderungen
a) Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten
Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden
und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt
wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht
beeinträchtigen.
b) Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis
vom Änderungsgrund zu erklären.
c) Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen,
wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise
ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer
4.c) gilt entsprechend.
d) Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen
Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
6. Rücktritt des Kunden
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist
der Reisende verpflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen
zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn
10 % des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis drei Wochen
vor Reisebeginn 20 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu
zwei Wochen vor Reisebeginn 40 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt
bis eine Woche vor Reisebeginn 60% und danach fallen 100 % des Gesamtreisepreises
als Stornokosten an.
b) Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung
beim Reiseveranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird
der schriftliche Rücktritt empfohlen.
c) Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch
auf Entschädigung sei überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung
sei wesentlich niedriger als die Pauschale.
7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen
oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender
Umbuchungen ein Bearbeitungsentgelt von 15 Euro verlangen, soweit er nach
entsprechender Information des Reisenden nicht eine höhere Entschädigung
nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes
der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt,
was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung
erwerben kann.
8. Ersatzreisende
a) Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen
Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht
aus diesen Gründen widerspricht.
b) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für den Reisepreis.
c) Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner
für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten,
regelmäßig pauschaliert auf 15 Euro.
9. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der
in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter
verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen
sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener
Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche
Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder
behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
10. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos
kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört,
so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder
die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der
Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem
Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen
Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche
im übrigen bleiben unberührt.
11. Mindestteilnehmerzahl
a) Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog)
ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte
Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens
bis zwei Wochen vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter
erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise
nicht durchgeführt wird.
b) Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer
11. a) unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl,
spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn zugehen lassen.
c) Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen
anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage
ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem
Angebot anzubieten.
d) Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 11.c) unverzüglich nach
Zugang der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber
geltend zu machen.
e) Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 11. c) Gebrauch,
so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
12. Kündigung infolge höherer Gewalt
a) Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen,
Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen),
Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder
gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung
des Reisevertrages.
b) Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte
oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB
zu bemessende Entschädigung verlangen.
c) Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung
verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem
Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu
ergreifen.
d) Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je
zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
13. Gewährleistung und Abhilfe
a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der
Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels
bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638
Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter,
oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt
anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige
gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und
Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der
Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche
auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte
Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten.
Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
finden entsprechende Anwendung.
c) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb
der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende
auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen
verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht,wenn der Reiseveranstalter
die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die
sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
d) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so
kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen.Verstreicht
die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die
Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert
wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse
des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden
die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter
erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
e) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für
erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen
eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der
Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert
der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. §
638 Abs. 3 BGB ). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit
umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und
die Mehrkosten zu tragen.
f) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung
Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel
beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten
hat.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen,
um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 10. und 13.
wird Bezug genommen.
15. Haftungsbeschränkung
a) Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden,
die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird, oder
bb) soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden
Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
b) Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende
Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende
gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht
werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden
auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen
berufen.
c) Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen
ist Ziffer 1.e) dieser Bedingungen zu beachten.
d) Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche
aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4000 Euro.
Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung
für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Reisendem
und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse
der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
16. Ausschlussfrist und Verjährung
a) Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§
651 c bis 651 f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich
vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche
nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne
eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 16. a) verjähren
grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende,
jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von
einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter
durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die
in Ziffer 16. a) betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
c) Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen
des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei
Jahren.
17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
a) Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich
der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche
Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur
Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung
einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor
Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland
für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft
etc. gelten.
b) Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht
durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für
die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich
zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
c) Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen
für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden
zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen
Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder
einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten
die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 9. (Reiseabbruch) entsprechend.
18. Allgemeines
19. Gerichtsstand
a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist dessen
Wohnsitz maßgeblich, sofern es sich nicht um Vollkaufleute oder
Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.
20. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit
des Reisevertrages im übrigen.
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